Damit darf man ab dem 18. Lebensjahr Zugfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern, die als Kombination nicht mehr von der Klasse B umfasst sind, lenken.
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers weder
- die höchste zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges – bei geländegängigen PKW und Kombis ist das 1,5-fache dieses Wertes maßgebend
- noch den bei der Genehmigung festgesetzten Wert übersteigt.
Zu beachten!
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit dieser Kombination beträgt 50 km/h im Ortsgebiet, 70 km/h auf Freilandstraßen, 70 km/h auf Autostraßen und 80 km/h auf Autobahnen.
Vereinfachte Fahrprüfung für Besitzer der Klassen B UND F
Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen B UND F oder B UND C sind und sich bereits eine längere Praxis beim Ziehen von schweren Anhängern (im Rahmen der Lenkberechtigung für die Klasse B und/oder die Klasse F) erworben haben, benötigen nur eine praktische Fahrprüfung, um eine Lenkberechtigung für die Klasse B+E zu erwerben.
Der Theoriekurs und die Theorieprüfung entfallen.