Klasse C

Damit darf man…

  • Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg,
  • Sonderkraftfahrzeuge,
  • Fahrzeuge der Klasse D – sofern keine Fahrgäste befördert werden – innerhalb Österreichs,
    • wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C gemäß § 65 KFG 1967 erteilt wurde (Code 105) oder
    • wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient.

lenken.

Das Ziehen eines leichten Anhängers ist unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gestattet.Die Lenkberechtigung für die Klasse C umfasst auch die Lenkberechtigung für die Unterklasse C1, die Klasse F und die Klasse G.

Die Prüfung für die Klasse C darf bereits mit dem 18. Lebensjahr abgelegt werden, die Berechtigung bleibt aber bis zum 21. Lebensjahr auf die Unterklasse C1 eingeschränkt, es sei dennm, der Antragsteller hat den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen.

Die Einschränkung auf die Unterklasse C1 wird verlängert, wenn der Führerscheinbesitzer ein Delikt setzt, das zu einer Verlängerung der Probezeit führt.

Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

  • Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
  • Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;
  • Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
  • Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden
  • Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind
  • Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.

Die Befristung der Klasse C

Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden.

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